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Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Rudolstadt, Archivum Commune (Gemeinsames Archiv), Nr. 458
Titel:
Graf Günther von Schwarzburg, der Ältere, tritt die Regierung an die Grafen Günther von Schwarzburg, den Jüngeren, und Heinrich von Schwarzburg ab
Titel laut Vorlage:
Berthold von Henneberg und Heinrich von Stolberg-Wernigerode beurkunden, dass sie auf die Aufforderung des Grafen Günther von Schwarzburg, des Älteren, zusammen mit dessen Bruder Günther von Schwarzburg, dem Jüngeren, und seinem Vetter Heinrich von Schwarzburg, Sigmund Graf zu Gleichen, Bruno zu Querfurt und Ernst von Hohnstein in Erfurt erschienen sind, wo ihnen Günther der Ältere erklärt hat, dass er wegen seines körperlichen Befindens die Regierung an seinen Bruder und Vetter abtrete, und dass dann folgendes Abkommen getroffen sei. Die Grafen Günther der Jüngere und Heinrich übernehmen die Regierung (nur die Erbhuldigungen bleiben allen gemeinsam), und Günther der Jüngere gibt Keula, Gerterode und Peukendorf an die gemeinsame Herrschaft zurück. Alle Schulden und Dienste gegen Kaiser und andere Fürsten und alle Reichssteuern übernehmen beide Grafen, sodass Günther der Ältere gänzlich davon befreit ist. Wenn einer der beiden ohne Leibeserben stirbt, soll Günther der Ältere wieder an seine Stelle treten; inzwischen aber darf er nicht wieder heiraten, außer wenn auch der noch erbende regierende Herr keine Söhne hat. Damit nicht etwa Herzog Wilhelm von Sachsen und die beiden geistlichen Brüder, Heinrich, Domprobst zu Hildesheim, und Heinrich, Domherr zu Straßburg, wegen der Änderung der Disposition von 1475 Schwierigkeiten machen, hat der Domprobst sofort seine Einwilligung gegeben und versprochen, binnen einem Vierteljahr die Einwilligung seines Bruders beizubringen. Günther der Ältere erhält Rudolstadt mit allem Zubehör, jährlich zu Michaelis 200 Gulden, außerdem jährlich 200 Maß Hafer aus dem Amt Blankenburg und zollfreies Salz soviel erbraucht. Jährlich darf er zweimal vor dem Walde jagen und dazu müssen ihm die Männer aus Oberwirbach und Dittersdorf zu Diensten sein. Will er öfters jagen, muss er es auf eigene Kosten tun. In Schwarza und Rinne, soweit sie zu Blankenburg gehören, darf er in seinem Beisein durch seine Leute fischen lassen. Außerdem soll ihm der Vogt zu Blankenburg an den Hohen Festen auf seinen Wunsch Fische liefern. Bauholz darf er, soviel er braucht, aus bequemen Orten holen lassen.