Der Speyerer Reichstagsbeschluss von 1526 gestand den Reichsständen zu, sich bis zu einem geplanten Konzil ihren Untertanen gegenüber in Religionsangelegenheiten so zu verhalten, wie sie es selbst gegenüber Gott und dem Kaiser verantworten könnten. Dieser Beschluss wurde zum Ausgangspunkt für den Ausbau des landesherrlichen Kirchenregiments durch die evangelischen Landesfürsten. Dies bedeutete, dass der jeweilige Landesherr in seinem Territorium Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs- und Ordnungskompetenzen, die zuvor in den Zuständigkeitsbereich der Bischöfe gefallen waren, übernahm. Hierzu zählten unter anderem die Aufsicht über das Kirchenvermögen und die Besoldung der Pfarrer, das Eintreten für die reine Lehre, die Aufsicht über die Form der Gottesdienste und Zeremonien sowie die Kirchenzucht, die zum Beispiel Maßnahmen gegen Gotteslästerung, Ehebruch oder nachlässigen Gottesdienst- und Abendmahlsbesuch umfasste.
Als ein Instrument für den Ausbau des landesherrlichen Kirchenregiments sind die vom sächsischen Kurfürsten bereits seit Mitte der 1520er Jahre angeordneten Visitationen zu nennen. Kurfürstliche Kommissionen aus Juristen und Theologen überprüften bei diesen Visitationen die kirchlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden direkt vor Ort. Sie fragten hierbei nach dem sittlichen Verhalten und den religiösen Kenntnissen der Gemeindemitglieder, prüften die Amts- und Lebensführung der Pfarrer und Prediger und informierten sich über die finanzielle Situation der Geistlichen und der Pfarreien.
Als eine weitere kirchliche Verwaltungsinstanz wurden im kursächsischen Territorium seit 1527 außerdem Superintendenten eingesetzt. Die zu diesem Amt berufenen Geistlichen sollten eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen und unter anderem darauf achten, dass die Pfarrer des ihnen unterstellten Kirchenbezirks der evangelischen Lehre gemäß predigten, das Abendmahl der Ordnung gemäß reichten und den Gemeinden durch ihren Lebenswandel ein gutes Beispiel gaben.
Bis Ende der 1520er waren also im Kurfürstentum Sachsen bereits Instanzen geschaffen worden, die Aufgaben der Normierung und Regulierung des Kirchenwesens wahrnahmen. Ein Nachteil der Visitationskommissionen war allerdings, dass diese immer nur zeitweilig zusammenkamen. Die Superintendenten waren demgegenüber zwar als ständige Aufsichtspersonen eingesetzt, hatten aber keine selbständige Gerichts- und Strafgewalt. Außerdem fehlten ihnen häufig die nötigen Rechtskenntnisse, um eherechtliche Angelegenheiten beurteilen zu können. Daher wurde der Wunsch nach einer ständigen Kirchenbehörde mit erweiterten Befugnissen und im Eherecht qualifiziertem Personal laut.
Am 13. Mai 1537 regte der in Torgau tagende Ausschuss der Landstände die Schaffung einer solchen Kirchenbehörde an, indem er die Einrichtung von mehreren Konsistorien vorschlug. Kurfürst Johann Friedrich beauftragte daraufhin eine Kommission aus Gelehrten der Universität Wittenberg, namentlich Justus Jonas, Caspar Cruciger, Johannes Bugenhagen, Philipp Melanchthon, Hieronymus Schurff und Benedikt Pauli, mit der Ausarbeitung eines Konzepts zur Einrichtung solcher Konsistorien. 1538 lag dieses sogenannte „Wittenberger Bedenken“, das später als Grundlage für den (hier zugänglich gemachten) Entwurf der Konsistorialordnung dienen sollte, vor. Im darauf folgenden Jahr nahm ein gleichberechtigt mit Theologen und Juristen besetztes Konsistorium, dem vor allem Ehe- und Disziplinarsachen zur Beratung übertragen wurden, in Wittenberg seine provisorische Tätigkeit auf. Erst 1542 wurde schließlich der (hier zugänglich gemachte) Entwurf der Konsistorialordnung durch Martin Luther, Justus Jonas, Caspar Cruciger, Philipp Melanchthon, Hieronymus Schurff, Gregor Brück und Benedikt Pauli erarbeitet.
Der Konsistorialordnungsentwurf greift Passagen des 1538 erarbeiteten „Wittenberger Bedenkens“ (teils wörtlich) auf und stellt insofern eine Überarbeitung desselben dar. Einige Vermerke innerhalb des Dokuments machen deutlich, dass es sich bei diesem Aktenstück, das als landesherrliche Verordnung konzipiert ist, tatsächlich nur um einen Entwurf und nicht um eine erlassene Ordnung handelt. So wird beispielsweise dem Kurfürsten freigestellt, die vorgeschlagene Form des Kirchenbanns noch zu ändern. Ein Exemplar einer fertiggestellten Konsistorialordnung oder ein Beleg dafür, dass eine solche vom Landesherrn erlassen wurde, findet sich nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass das Wittenberger Konsistorium sich bei seiner Tätigkeit am Entwurf von 1542 orientiert hat, auch wenn dieser in seiner Gänze nicht rechtsgültig geworden ist.
Der Entwurf der Konsistorialordnung beginnt mit einem Verweis auf die damaligen, die kirchliche Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung betreffenden Verhältnisse im Kurfürstentum; es werden diesbezügliche Unzulänglichkeiten aufgezeigt und aus diesen resultierende Gründe für die Notwendigkeit der Schaffung von Konsistorien angegeben. Beschrieben werden im Weiteren die personelle Zusammensetzung der drei geplanten Konsistorien sowie die geographische und sachliche Zuständigkeit derselben. Die Konsistorien werden hierbei als Gerichts-, Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden konzipiert. In ihren Zuständigkeitsbereich sollten unter anderem das Achten auf die Einheitlichkeit der Lehre, der Gottesdienste und der Zeremonien, die Aufsicht über die Amts- und Lebensführung der Geistlichen und deren Schutz gegenüber Unrecht, die Erhaltung der Kirchengebäude und die Gerichtsbarkeit in Ehesachen sowie in sittlichen und anderen Vergehen der Gemeindemitglieder gehören. Geregelt werden weiterhin die Häufigkeit und die Gegenstände durchzuführender Visitationen und Überprüfungen der Gemeinden und die Form und Anwendung des Kirchenbanns bei Vergehen wie Gotteslästerung, Wucher oder Meineid.