Nachdem sich Karl V. im Frühjahr 1546 entschlossen hatte, militärisch gegen den Schmalkaldischen Bund vorzugehen und es Anfang Juli zu ersten Militäraktionen der Schmalkaldener in Süddeutschland gekommen war, verhängte er am 20. Juli 1546 die Reichsacht gegen die beiden Bundeshauptleute Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen (1503–1554) und Landgraf Philipp von Hessen (1504–1567). „Acht“ bedeutete die Rechtloserklärung einer Person und war mit der Aufforderung verbunden, sie dingfest zu machen, im äußersten Fall auch zu töten, in jedem Fall aber ihrem schädlichen Tun Einhalt zu gebieten. Die Acht war das Mittel der Wahl, um gegen einen Abwesenden vorzugehen, gegen den der Kaiser keine exekutive Handhabe besaß, und wurde hier als Form der Strafe eingesetzt. Karl V. hatte mit seiner Wahlkapitulation von 1519 eigentlich zugesagt, keine Reichsacht ohne einen vorangehenden Prozess beim Reichskammergericht zu verhängen. In diesem Fall fühlte er sich daran aber nicht gebunden, auch das ein Zeichen, wie ernst es ihm war.
Der Druck der „Deklaration“ ist die einzige offizielle Flugschrift, in der der Kaiser seine Beweggründe darlegte und damit zugleich in die publizistische Kontroverse, die den Krieg begleitete, eintrat. Der gedruckte Text entspricht dem einer kaiserlichen Urkunde, die einen Herrschaftsakt rechtsverbindlich festhielt und öffentlich machte, und erfüllte deren zweite Aufgabe, die Publikation, während die rechtsverbindliche Beglaubigung mit Siegel und Unterschrift einem besonders ausgefertigten Einzelstück vorbehalten blieb. Ein in Wien aufbewahrtes Exemplar hat die Form eines aus mehreren Bogen zusammengesetzten Plakates, das öffentlich angeschlagen werden konnte und damit der Publikation diente. Dem Urkundencharakter entsprechend folgt der Text auch dem Formular einer Urkunde mit der Selbstnennung des Kaisers und seiner Titel, der hierarisch gestaffelten Grußadresse an die einzelnen Glieder des Reichs, der (langwierigen) Erzählung der bisherigen Geschehnisse, dem eigentlichen Rechtsakt, der Strafandrohung bei Zuwiderhandlung und schließlich der Datums- und Unterschriftzeile.
Nach Auskünften, die der sächsische Gesandte Christoph von Karlowitz am Hof einholte, wartete man mit der Verhängung der Reichsacht bewusst bis zum Abschluss der Kriegsvorbereitungen, um das Vorgehen gegen die Schmalkaldener legitimieren zu können. Dennoch werden unter den Gründen für die Acht nicht die jüngsten kriegerischen Übergriffe gegen Kaiser und Reich benannt, sondern eine Vielzahl von Einzelverfehlungen, also das Fass und nicht der Tropfen zu seinem Überlauf. Das sind im Wesentlichen: (1) Das generelle Konterkarieren der auf Ausgleich zielende Religionspolitik des Kaisers, (2) Auflehnung gegen den Kaiser und Anstachelung anderer dazu, (3) Anstreben der Kaisergewalt, (4) Kriegsführung gegen andere Reichsmitglieder (gemeint ist insbesondere die Rückeroberung Württembergs 1534, aber wohl auch die Pack’schen Händel 1527/28), (5) der Einfall in Braunschweig, (6) Säkularisierung von Kirchengut und Mediatisierung des unterfürstlichen Adels, (7) Zerstörung von Kaisertum, Religion, Frieden und Recht, (8) Eidbruch und Verschwörung, (9) Landfriedensbruch und (10) Majestätsbeleidigung (crimen laesae maiestatis). Auf Blatt C 3r folgt dann der eigentliche Rechtsakt: Die beiden Fürsten werden als Ungehorsame, Untreue, Pflicht- und Eidbrüchige, Rebellen, Aufrührer, Majestätsbeleidiger und Verbrecher gekennzeichnet und mittels der Acht vom Zustand des Friedens in den Unfrieden versetzt (formelhaft in der Vergangenheits- und Gegenwartsform). Damit verlieren sie ihre rechtliche und schlimmstenfalls auch physische Existenz, und im Folgenden (Bl. D 1r) wird ergänzt, dass kein Recht und kein Vertrag die beiden Geächteten vor den Folgen dieses Zustandes schützen soll. Wer sie unterstützt (Bl. D 1v), zieht sich die kaiserliche Ungnade zu, und fällt damit ebenfalls aus der kaiserlichen Huld, aus Schutz und Schirm in die Friedlosigkeit. Die Untertanen sollten ihrer Eidespflichten gegenüber den Geächteten entbunden sein, da diese der Verpflichtung gegenüber dem Kaiser zuwiderlaufen. Diese Maßnahme war darauf ausgerichtet, die Herrschaftsverhältnisse in den beiden Territorien aufzulösen, indem ihnen die Legitimität entzogen wurde.
Doch diese Wirkung erreichte die Achterklärung, die ja an sich schon Ausdruck exekutiver Hilflosigkeit war, nicht. Letztendlich war es nur die militärische Übermacht der Kaiserlichen, die die beiden Fürsten in die Knie zwang – mit der Unterwerfung Landgraf Philipps unter Karl V. in Halle 1547 dann auch ganz wörtlich. Mit dieser Unterwerfung wurde die Reichsacht wieder gelöst. Aber schon mit dem Fürstenkrieg, der eine veränderte militärischen Lage herbeiführte, wurde das politische Gleichgewicht im Reich neu ausbalanciert.
Abgesehen von dem eigentlichen Rechtsakt der Achterklärung, seiner Begründung und seinen Folgen, begibt sich der Text mit der starken Betonung der deutschen „Libertät“ noch auf einer zweiten Ebene in eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit den protestantischen Fürsten. Die politischen Rede von der deutschen „Libertät“ (von lat. libertas = Freiheit) hatte ihre Wurzeln in zwei unterschiedlichen Entwicklungen: Zum einen in dem zunächst nur von den Humanisten geführten Diskurs, der die Deutschen mit den Germanen gleichsetzte, und deshalb Attribute für sie beanspruchte, die ihnen der im 15. Jahrhundert wiederentdeckte Text der „Germania“ des Tacitus zuschrieb: Die Germanen seien indigen, kriegstüchtig, tapfer, frei. Zum anderen das Bestreben der evangelischen Reichsfürsten, ihre Rechte nicht mehr vom Kaiser sondern von sich selbst abzuleiten, verbunden mit einer scharfen Polemik gegen den katholischen, in Burgund erzogenen und vor allem in Spanien herrschenden Kaiser, der ein stark monokratisches Herrschaftskonzept vertrat, das über den im Reich mittlerweile eingespielten Dualismus von Kaiser und Reichsständen hinwegging. Der Kaiser wolle, so unterstellten die Fürsten, Fremdherrschaft und „spanische Servitut“ aufrichten. Im zweiten Drittel des 16. Jahrhunderts gingen beide Ideen eine Verbindung ein. Nach protestantischer Lesart musste man nun den Glauben gegen den Papst und die „deutsche Libertät“ gegen den Kaiser verteidigen. Der Kaiser, der noch 1519 von Hutten wegen der „Gravamina der deutschen Nation“ als Personifikation der deutschen Freiheit gefeiert worden war, hatte deutlich an Boden verloren. Im publizistischen Begleitkonzert zum Schmalkaldischen Krieg standen die Vorwürfe „Verrat am Kaiser“ und „Verrat des Kaisers an der deutschen Nation“ einander gegenüber. Die Achterklärung Karls V. nimmt die Signifikante von der deutschen Libertät gezielt auf, kehrt ihre Deutung aber um, und versucht sie gegen die Fürsten zu wenden: Der Druck wolle, so heißt es schon in der Kurzzusammenfassung auf Bl. A 1v, die Meinung, Absicht und Neigung des Kaisers aufzeigen, Libertät und Freiheit der deutschen Nation zu fördern. Die deutsche Nation, fährt die Narratio auf Bl. A 2v fort, sei Karls geliebtes Vaterland und sein Sinnen und Trachten sei von jeher darauf ausgerichtet gewesen, ihre Ehre zu erhöhen und sie bei ihrer althergebrachten Libertät und Freiheit zu belassen. Wer dem Kaiser unterstelle, die Libertät der deutschen Nation zu schwächen, ergänzt der Text auf dem Folgeblatt (Bl. A 3r) und steigt damit direkt in die Kontroverse ein, spreche die Unwahrheit, denn schließlich seien es die rebellischen Fürsten, die Unfrieden in die deutsche Nation hineintrügen. Mit ihrem Verhalten beabsichtigten sie nicht nur, heißt es schließlich auf Bl. B 3r, dem Kaiser Amt und Würden zu entziehen – dieses Argument gehört in den Bereich der Reichsacht (Majestätsbeleidigung) – sondern auch Religion, Frieden, Recht und Libertät zu „verdrucken“. Es ging also bei dem Urkundendruck nicht alleine darum, durch die Reichsacht den Schmalkaldischen Krieg zu rechtfertigen, sondern auch die Deutungshoheit über einen von den protestantischen Fürsten besetzten Diskurs im Reich zurückzugewinnen, der eine für den Kaiser gefährliche Eigendynamik angenommen hatte. Den Argwohn, den die Reichsstände gegen seine, dem föderativen Reichssystem entgegenlaufenden universalmonarchischen Tendenzen hegten, konnte Karl V. damit aber nur in ungenügender Weise zerstreuen.
Schließlich gehört zu dem Druck auch die Geschichte seines Druckers Hans Kohl in Regensburg. Er profitierte von solchen und ähnlichen Druckaufträgen aus dem Umfeld der Reichstage und Fürstenaufenthalte, hatte damit aber nicht immer Glück: Als sich 1541 der Marburger Professor Johannes Drach (Draconites) in Regensburg aufhielt, druckte er dessen „Auslegung des 117. Psalms“, in der die Stadt Regensburg dazu aufgefordert wurde, sich der Reformation anzuschließen (was im darauffolgenden Jahr auch geschehen sollte) und wurde daraufhin auf Drängen der altgläubigen Seite zunächst mit Gefängnis und dann mit einer Geldstrafe belangt. Drach revanchierte sich und bot ihm an, seine Druckerei mit landgräflicher Förderung nach Marburg zu verlegen. Kohl blieb aber in Regensburg, erhielt hier 1546 den kaiserlichen Auftrag zu dem vorliegenden Druck und ließ sich von 1547–1553 sogar in Wien, der Residenz Erzherzog bzw. König Ferdinands, nieder. Nach Regensburg zurückgekehrt, geriet er erneut in Konflikte, diesmal in einen fürstlichen Pamphletenkrieg, wurde Ende 1556 aus der Stadt gewiesen, und ließ sich daraufhin, einem Ruf des Kurfürsten folgend in Heidelberg nieder. In dem langen und wechselvollen Ringen um die Reformation im Reich musste nicht nur ein Fürst damit rechnen, mit der Reichsacht belegt zu werden, es bedeutete auch für einen Buchdrucker, der von einem parteiischen Markt abhängig war, eine existentielle Bedrohung.