„Mit Gott“ wollte Landgraf Philipp von Hessen Maßnahmen gegen die Täufer in seinem Land ergreifen. Die Kirchenhoheit sollte ihnen gegenüber durchgesetzt werden, daran bestand kein Zweifel, aber das sollte „mit Gott“ geschehen. Es geht in seinem Schreiben „um den Konflikt zwischen dem Respekt vor der Glaubenshaltung und obrigkeitlichen Interessen“ (Wolfgang Breul). Bereits früher hatte sich der Landgraf gescheut, vorschnell zu urteilen. In der Kirchendienerordnung von 1531 war festgeschrieben worden, überführte Täufer zunächst in einem seelsorgerlichen Gespräch durch Pfarrer und Superintendent zu ermahnen. Im Wiederholungsfall sollten sie vor der Gemeinde abschwören und bei weiterer „Rückfälligkeit“ zusätzlich die Hälfte ihrer Güter zugunsten des Armenkastens verkaufen. Im äußersten Fall sollten sie unter Androhung der Todesstrafe des Landes verwiesen werden, ohne Antastung ihres Gutes, aber auch ohne Wiederkehr. Falls diese doch geschehe, sollten sie wegen Eidbruchs vor Gericht gestellt werden. Diese Maßnahmen zeigten jedoch wenig Wirkung. Das Verlassen des Landes bedeutete in der vormodernen Gesellschaft die Aufgabe aller sozialen Bindungen und jeder Absicherung und war ein sehr hartes Los. Die Betroffenen hielten die Exilierung deshalb nicht durch, schlichen sich wieder ein, und weil sie von ihrer Glaubenshaltung überzeugt waren, begannen sie auch wieder damit, sie zu leben und zu verbreiten. Obwohl der Durchgriff bis auf die Dörfer keineswegs immer gegeben war, war dies der Obrigkeit nicht verborgen geblieben. Zugleich hatte das Täuferreich von Münster, das 1534/35 unter maßgeblicher Beteiligung des Landgrafen niedergeschlagen worden war, die Furcht vor einem gewalttätigen und aufrührerischen Täufertum erhöht. Bernhard Rothmanns gegen die Münsteraner Täufer gerichtete Schrift „Restitution rechter und gesunder christlicher Lehre“ hatte der Landgraf umgehend in Marburg nachdrucken lassen (Marburg: Franz Rhode, 1535; VD16 R 3304). Wie Martin Bucer fürchteten wohl viele, dass die Täufer im Land zahlreiche Anhänger hatten und sich weiter ausbreiten würden, wenn man sie gewähren ließe. Im Mai 1536 hatte man eine nächtliche Versammlung von etwa 30 Täufern überrascht, die sich in einer verlassenen Kirche bei Gemünden an der Wohra getroffen hatte. Sie wurden im nordhessischen Wolkersdorf festgesetzt. Ihre Anführer waren Georg Schnabel von Allendorf, Peter Lose von Gemünden, der Buchdrucker Hermann Bastian, wohl aus Marburg, und Lenhart Färber aus dem Jülicher Land, einem Zentrum der Täuferischen Bewegung; sie wurden in das Gefängnis nach Marburg überstellt. Die ersten drei hatten bereits einmal gelobt, das Land zu verlassen, Färber sogar dreimal, womit das ganze Elend der bisherigen Maßnahmen offenbar wurde. Die landesherrlichen Räte sprachen sich in einem Gutachten („Bedenken“) dafür aus, Täufer, die trotz Landesverweises zurückkehrten, mit dem Tod zu bestrafen. Der Landgraf zögerte abermals und entschloss sich, theologischen Expertenrat einzuholen: Mit dem vorliegenden Schreiben wandte er sich an die Wittenberger Theologen und Professoren Martin Luther, Philipp Melanchthon, Justus Jonas d. Ä. und Johannes Bugenhagen. Um sicher zu einem Ergebnis zu kommen und ausweichendes Zögern zu unterlaufen, sollte der Bote, der es überbrachte, warten und die Antwort gleich wieder mitnehmen. Aus einem Registraturvermerk auf dem Konzept geht hervor, dass ein entsprechendes Schreiben auch an die Theologen der eigenen Universität Marburg Johann Draconites, Adam Krafft und Gerhard Geldenhauer auslief. Weitere Schreiben gingen an die Räte der Reichsstädte Straßburg, Ulm und Augsburg, an Herzog Ulrich von Württemberg, der es an die theologische Fakultät der Universität Tübingen weiterreichte, und an Ernst von Lüneburg, der Urbanus Rhegius (seit 1530 in Celle) um eine Stellungnahme bat. Er handelte sich also um eine regelrechte Umfrage unter den wichtigsten evangelischen Ständen. Für den Landgrafen ist es bezeichnend, dass er sich nicht an einen einzigen Ratgeber hielt, sondern aus einem ganzen Konzert von Stimmen die für ihn entscheidenden herauszuhören versuchte. Gleichzeitig versuchte er ganz offensichtlich eine Thematik unter den führenden Theologen zu platzieren. Mit der Forderung nach Besonnenheit gab er dabei bereits die für ihn wichtigen Leitplanken vor.
Die Antworten, die der Landgraf erhielt, handelten indes wenig von Gott, und noch weniger von Barmherzigkeit, dafür aber viel von weltlicher Gerechtigkeit: Die Gutachter waren sich darin einig, dass es Aufgabe der Obrigkeit sei, in Glaubensangelegenheiten zu bestimmen und gegen „Ketzerei“, die eine Bedrohung für Leib und Seele darstelle, vorzugehen. Im Einzelnen fielen die Empfehlungen durchaus unterschiedlich aus: Adam Kraft in Marburg meinte, man solle die Täufer gewaltsam zum Kirchgang zwingen, damit sie das Gotteswort hörten; renitente, landfremde Täufer sollten aus dem Land gewiesen werden, einheimische mit lebenslanger Haft bestraft werden. Denn wenn die Obrigkeit Ehebruch, Mord und Diebstahl strafe, müsse sie Gotteslästerung und Frevel umso mehr strafen. In Augsburg wurden Täufer je nach Vergehen ermahnt, verhört („gütlich“ und „peinlich“, das heißt unter Folter) oder an Leib und Leben gestraft. Urbanus Rhegius war der Ansicht, wie ein Vater seine Kinder zur Gottseligkeit anhalte, müsse auch die Obrigkeit ihre Untertanen zum rechten Glauben zwingen. Die Täufer seien wegen ihres weltlichen Ungehorsams und – aus Sorge um ihr Seelenheil – wegen ihrer Ketzerei zu strafen. Die Tübinger Theologen legten dar, die Täufer seien zu ermahnen und im Wiederholungsfall gefangen zu setzen und von Zeit zu Zeit durch Pfarrer zu ermahnen. Aus dem Land weisen solle man sie nicht, denn das sei unbrüderlich gehandelt gegenüber anderen Obrigkeiten. Anders in Ulm, hier setzte man auf Landesverweis und Gefängnis, wenn eine Unterweisung fruchtlos bleibe. Während der Rat die Todesstrafe aus Glaubensgründen ablehnte, hielten sie die dortigen Theologen für predigende und Aufruhr stiftende Täufer für angemessen. In Straßburg unterschied man ebenfalls zwischen dem zu bestrafenden Aufruhr und dem Abweichen in Glaubensfragen, dafür hielt man (Zwangs)Arbeit für angemessen. Luther, Cruciger, Bugenhagen und Melanchthon in Wittenberg antworteten schließlich, die Täufer sollten zunächst ermahnt und dann gestraft werden, und zwar wiederum wegen des weltlichen Aufruhrs und des geistlichen Vergehens der Gotteslästerung. Über die den Landgrafen besonders beschäftigenden Eidbrüchigen meinten sie, er könne sie „mit gutem Gewissen [...] mit dem Schwert strafen lassen“. Die anfangs von Luther vertretene Meinung, abweichende Glaubensauffassungen dürften nicht mit Gewalt bekämpft werden, hatten die Wittenberger mittlerweile weit hinter sich gelassen. Dennoch fügte Luther am Ende noch hinzu: Das, was sie beschrieben hätten, sei die allgemeine Regel, der Landgraf könne aber auch Gnade anstatt Strafe walten lassen.
Landgraf Philipp übergab diese Gutachten einem Landtagsausschuss, der im August 1536 wiederum ein „Bedenken“ ausarbeitete, das dann weitgehend unverändert in die Landesordnung von 1537 einging. Die Maßnahmen gegen Täufer wurden darin weiter präzisiert und verstärkt, wenn es sich um führende oder rückfällige Personen handelte. Sie hatten mit Gefängnis und Körperstrafen zu rechnen. Die Verhängung der Todesstrafe, die auf Reichsebene schon auf dem Speyrer Reichstag von 1529 festgesetzt worden war, behielt sich der Landgraf aber selbst vor. Eine wesentliche Verschärfung bedeuteten diese Maßnahmen somit nicht. Philipp blieb seiner Linie treu, abweichende Bekenntnisse zu bekämpfen, ohne sich an den Menschen und ihrer Gewissensüberzeugung zu vergehen. Das waren seiner Meinung nach Maßnahmen, die man „mit Gott“, und vor Gott, vertreten konnte.