Graf Günther zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, entscheidet eine Irrung zwischen seinem Freunde, dem Abt Georg, und dem Kloster zu Paulinzella einerseits und der Frau Margarethe, Witwe Heinrichs von Mosen, andererseits wegen 5 Gulden 10 Schneeberger Zinsen, die der verstorbene Reinhart von Mosen von dem Wittum und Leibgut seiner Gemahlin für 118 Gulden dem Kloster zu Paulinzella ohne Wissen und Willen des Vormunds der Margarethe, Hans Marschalks, verkauft hatte, welch letzterer nunmehr diese Zinsen reklamiert hat, im Beisein seiner Räte Merten von der Kera, Rudolfs von Hopfgarten, Gorge und Dietrich von Witzleben folgendermaßen: Abt und Kloster sollen von den genannten Zinsen nicht mehr als 3 Gulden 1 Schneeberger zu Breitenbach jährlich erheben, die anderen Zinsen sollen der Frau verbleiben, ferner soll diese die 3 Gulden 1 Schneeberger jederzeit für 118 Gulden zurückkaufen dürfen, worüber eine neue Verschreibung ausgefertigt werden soll, während der Abt die alte zurückzugeben verpflichtet ist. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Abrede.
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Freitags nach Marie Magdalene anno domini XVc unnd XXIII.
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Das aufgedrückte Petschaftsiegel (mit Papierdecke) ist ziemlich gut erhalten (Schild mit aufgerichtetem Löwen)