Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, beurkundet, dass, nachdem vor Zeiten der verstorbene Abt Heinrich von Paulinzella dem Grafen Erwin von Gleichen, Herrn zu Blankenhain, 400 rheinische Gulden geliehen hatte, wofür Graf Erwin ihm sein Dorf Ramsla versetzt hatte und nachdem der jetzige Abt Hermann und Graf Erwin einen Vertrag dahin abgeschlossen hatten, dass der Abt auf das Dorf Ramsla verzichtet hat, wogegen Graf Erwin ihm Bürgschaft gegeben hat, die 400 Gulden binnen 4 Jahren, und zwar jährlich am St. Michaelstag 100 Gulden, zu bezahlen, wovon jedoch bisher 300 Gulden verfallen, aber nicht bezahlt sind, so dass Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien entstanden sind, er dieselben auf heute nach Weimar vorgeladen und verhört hat. Der Herzog hat darauf dahin entschieden, dass Graf Erwin dem, Kloster Paulinzelle die 400 Gulden binnen der nächsten 8 Jahre, nämlich jedesmal 25 Gulden auf St. Walpurgis- und St. Michaelstag, zahlen soll und dass die Männer von Ramsla Selbstschuldner sein und dies beschwören sollen. Der neue Vertrag soll binnen 4 Wochen von dem Grafen und denen von Ramsla ausgefertigt und dann dem Grafen die alte Verschreibung von dem Abt ausgehändigt werden. Bei etwa entstehenden neuen Irrungen soll der Herzog wiederum entscheiden.
datequote:
Uf dornstag vigilia sanctorum Symonis et Iude apostolorum, anno domini millesimo quadringentesimo septuagesimo quarto.
tradition:
Ausfertigung
materialtype:
Papier
Edition/Literature:
UB Paulinzelle Nr. 467 (dort weitere, frühere Editionen aufgeführt).