Im Namen der Äbtissin Elisabeth, der Priorin und des Konvents des Benediktiner-Nonnenklosters Allendorf (Aldendorff) bei Salzungen (Saltz-), Diözese Mainz (Maguntin.), wird folgende Supplik eingereicht: dieses Kloster war an Gebäuden bereits so weit verfallen, daß die Nonnen dort nicht mehr leben konnten und das Regenwasser überall herablief, und zudem mit Schulden so beladen, daß in seiner Kirche kein Gottesdienst und im Kloster keine Beachtung der Regel mehr stattfand, da fast alle Nonnen aus dem Kloster weggegangen waren. Dies ist geschehen, weil die jeweiligen Äbte des Benediktinerklosters Fulda, Diözese Würzburg (Herbipolen.), die die Kollation der Propstei dieses Nonnenklosters beanspruchen, in dem neben Äbtissin, Priorin und Nonnen ein Propst zu leben pflegt, diese Propstei nach alter Gewohnheit einem der Mönche ihres Klosters übertragen, die adliger Abkunft sind und mehr an weltlichem Pomp und der Jagd als am guten Ruf des Nonnenklosters, Gottesdienst, Seelsorge und Regelbeachtung interessiert sind. Seit sieben Jahren sind durch Johann Löher, den jetzigen Propst, die Gebäude des Klosters wiederhergerichtet und die Schulden getilgt worden, es leben dort 20 von ihm eingeführte Nonnen in Beachtung der Regel zum nicht geringen Trost des Volkes. Bei einer Vakanz aber wird der jetzige Abt von Fulda die Propstei einem der Mönche seines Klosters übertragen, die alle adlig sind und ohne Beachtung der Regel ein gleichsam weltliches Leben führen. Dieser wird das Kloster in geistlichen und weltlichen Dingen verwalten; innerhalb kurzer Zeit wird dieses in den früheren Zustand zurückfallen. Wenn Äbtissin, Priorin und Konvent das Recht erhielten, für die nach Weggang oder Tod Johann Löhers oder seiner Nachfolger vakante Propstei einen geeigneten Mönch aus den Klöstern Frauenberg, Petersberg, Andreasberg oder Johannesberg, die beim Kloster Fulda liegen, in Beachtung der Regel blühen und von Fulda abhängig sind, bzw., falls dort kein geeigneter Mönch zu finden ist, einen Mönch aus anderen Klöstern des Ordens zu wählen oder zu postulieren, dann wäre für das Weiterbestehen des jetzigen Zustandes gesorgt. Deshalb wird der Papst ersucht, Äbtissin, Prioin und Konvent dieses Recht einzuräumen. Schließlich wird darum ersucht, daß der jeweilige Abt von Fulda oder bei seiner Weigerung der Erzbischof von Mainz eine so erfolgte Wahl oder Postulation bestätigen und die Propstei dem Betroffenen übertragen sollen. Der Papst möge für den Notfall auch andere Exekutoren bestimmen, die dies unter Androhung von Kirchenstrafen, ggf. auch mit Hilfe des weltlichen Armes durchsetzen. Die dem Kloster Fulda vom heiligen Stuhl gewährten Konstitutionen, Statuten und Privilegien sollen dem nicht entgegenstehen; dies und die übrigen, notwendigen Klauseln sollen in der Bulle ausführlich enthalten sein. Concessum, ut petitur, in presencia domini nostri Pape, L. Car. Agennen. Mit Absolution von Kirchenstrafen für alle Betroffenen; mit Erwähnung der genannten Statuten; in Form eines Gnadenerweises und auf Dauer (ad perpetuam rei memoriam); mit Bestimmung eines Exekutors und mit Androhung von Kirchenstrafen; unter Aussetzung der päpstlichen Statuten und Privilegien [für das Kloster Fulda] sowie anderer Bestimmungen, sofern die dieser Bulle entgegenstehen; alle diese Dinge, auch das neue Gesuch der Priorin und der Nonnen zwecks Bestellung von Richtern zur Feststellung ihrer Unschuld soll in der Urkunde ausführlich und wahrheitsgemäß dargestellt werden; unter Fortbestand einer eventuell vorhandenen Jurisdiktion des Abtes [von Fulda] über das Kloster [Allendorf]. Soll dem zuständigen Ortsbischof zugesandt werden, der nach seinem Gutdünken zu verfahren hat. Concessum L. Car. Agennen.
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